Wesentliche Buchführungs- und Bewertungsgrundsätze
a. Grundsätze
Diese Jahresrechnung wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung nach den Artikeln 957 – 963b des Schweizerischen Obligationenrechts erstellt. Wo nicht gesetzlich vorgeschrieben, sind die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsprinzipien im Folgenden beschrieben.
b. Vorräte
Die Vorräte und nicht in Rechnung gestellten Leistungen werden zum Anschaffungszeitpunkt bewertet: Wenn der Nettoveräusserungswert am Bilanzstichtag niedriger ist als die Anschaffungskosten wird der Nettoveräusserungswert verwendet. Die Anschaffungskosten werden mit der gewichteten Durchschnittskostenmethode berechnet.
c. Finanzielle Vermögenswerte und Beteiligungen
Finanzielle Vermögenswerte und Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten bewertet und wenn nötig wertberichtigt.
d. Verzinsliche Verbindlichkeiten
Verzinsliche Verbindlichkeiten sind in der Bilanz zum Nominalwert eingesetzt.
e. Leasing
Leasing und Mietverträge sind entsprechend dem Nutzungsrecht erfasst. Aus diesem Grund entspricht das Nutzungsrecht dem Barwert der Leasingverbindlichkeit bei Vertragsabschluss. Die Laufzeit des Leasingvertrages wird bestimmt durch die fest vereinbarte Vertragsdauer sowie allfällige Verlängerungsoptionen. Die Leasingverbindlichkeit entspricht dem Barwert der künftigen Leasingzahlungen, welche mit einem impliziten Zinssatz verzinst und durch die Amortisationszahlungen reduziert wird.
f. Eigene Aktien
Eigene Aktien werden im Erwerbszeitpunkt zu Anschaffungskosten als Minusposten im Eigenkapital bilanziert. Bei späterer Wiederveräusserung wird der Gewinn oder Verlust erfolgswirksam als Finanzertrag bzw. -aufwand erfasst.
g. Nettoumsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen
Die Nettoverkäufe entsprechen den Bruttoverkäufen abzüglich aller Umsatzsteuern, Abzüge und Gutschriften. Erlöse aus dem Verkauf von Gütern werden erfasst, wenn das Unternehmen die massgeblichen Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, auf den Käufer übertragen hat; dem Unternehmen weder eine weiterhin bestehende Einflussnahmemöglichkeit, wie gewöhnlich mit dem Eigentum verbunden, noch tatsächliche Verfügungsmacht über die verkauften Güter verbleibt; die Höhe der Erlöse verlässlich bestimmt werden kann; es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der wirtschaftliche Nutzen aus dem Verkauf zufliessen wird und die im Zusammenhang mit dem Verkauf angefallenen oder noch anzufallenden Kosten verlässlich bestimmt werden können.