7. Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
In den Vereinbarungen mit den VR- und GL-Mitgliedern gibt es weder statutarische Opting-out- bzw. Opting-up Klauseln noch Kontrollwechselklauseln mit folgender Ausnahme: Markus Brütsch hat eine Kontrollwechselklausel im Anstellungsvertrag, dass ihm zusätzlich zur Kündigungsfrist eine Entschädigung eines halben Jahreslohnes zusteht.